Art. 1 Geltungsbereich
Sämtliche unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Bedingungen gelten ausschliesslich dann, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Art. 2 Zustandekommen von Verträgen
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. Die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschliesslich durch unsere Auftragsbestätigung definiert. Dies gilt insbesondere für Angebote mit Varianten und/oder Empfehlungen. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene oder in Bezug genommene Beschaffenheitsangaben werden nicht Vertragsgegenstand. Andere als die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten oder in Bezug genommenen Beschaffenheitsangaben stellen keinen Mangel des Liefergegenstandes dar.
Art. 3 Lieferung und Gefahrübergang
Die vereinbarten Lieferfristen gelten als weitgehend verbindlich, sofern nicht ohne unser Verschulden Ereignisse eintreten, die eine Lieferung verunmöglichen. (Force Majeur). Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen entbindet uns von einer Einhaltung der Lieferfristen. Bei einer verspäteten Lieferung kann nur dann Schadenersatz gefordert werden, wenn vor der Auftragsbestätigung eine Konventionalstrafe vereinbart worden ist, und auch nur dann, wenn die Verspätung durch uns verschuldet worden ist und der Besteller einen daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. Konventionalstrafen entfallen, wenn wir mit Provisorien rechtzeitig aushelfen können. Die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung – geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem die Ware unser Werk verlässt.
Art. 4 Verpackung, Transport und Lieferverzug
Wenn nicht anders vereinbart, gehen die Verpackungs- und Transportkosten zu Lasten des Bestellers. Sonderverpackungen werden zu Selbstkosten verrechnet. Sind Lieferfristen abgelaufen und der Besteller kann die Lieferung ohne unser Verschulden nicht abrufen, werden die Güter auf Gefahr des Bestellers gelagert. Werden die vereinbarten Liefertermine durch den Besteller kurzfristig und mehr als 30 Tage hinausgeschoben, behalten wir uns vor, 0.5 % des Auftragsvolumens pro Jahr in Rechnung zu stellen. Unbeschadet eines Rücktrittsrechtes des Kunden im Falle von Mängeln, kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Der Kunde kann vor Eintritt der Fälligkeit oder bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht von der Leistung zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
Art. 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Ohne Gegenbericht innerhalb von 8 Tagen gelten Rechnungen als angenommen und inhaltlich akzeptiert. Ab Fälligkeit der Zahlungen sind wir berechtigt, vom Kunden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 5 % Zinsen zu verlangen. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Zahlt der Kunde die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist nicht, so haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen.
Im Systemgeschäft handelt es sich häufig um Aufträge, welche über mehrere Monate oder Jahre laufen. In unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen handelt es sich dabei um Gleitpreise. Der endgültige Verkaufspreis errechnet sich nach folgender Korrekturformel:
- P = Po (0,2 + 0,8 L/Lo)
- P = Endgültiger Preis
- Po = Preis gemäss Angebot vom XXXXXXX
- L = Arithmetisches Mittel der Lohnindizes (ASM) für die vereinbarte Lieferung
- Lo = Lohnindex für das dem Datum des Angebotes vorangehende Quartal.
In den Angebotskonditionen ist jeweils ausgewiesen, wenn es sich um Gleitpreise handelt.
Art. 6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschliesslich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
Art. 7 Mängelrüge
Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Art. 8 Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Lieferung des Liefergegenstandes oder Abnahme der Leistung gemäß Art. 11.
Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäss Art. 7 dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung vor. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt generell 24 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes oder Inbetriebnahme der Leistung. Wenn in spezifischen Werkverträgen nicht bereits geregelt, erbringt die Firma für spezielle Gerätekomponenten von Hach Lange eine Gewährleistung bis zu 60 Monaten bei Produkten, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden, falls diese Produkte die Mangelhaftigkeit des Werkes verursachen. Für Austauschgeräte gilt eine reduzierte Garantie von 12 Monaten. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Kunde seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen. Der Kunde hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismässig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, unsachgemässe oder fehlerhafte Verwendung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermässige Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
Art. 9 Zeichnungen und Muster
An unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen behalten wir die Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen grundsätzlich Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Falls wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sofern ein Dritter uns unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, untersagt, sind wir – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte durch Dritte erwachsen können, hat der Kunde Ersatz zu leisten. Der Kunde hat hinsichtlich etwaiger Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen und uns von solchen Kosten generell freizustellen. Entgegennahme und Aufbewahrung von Gegenständen und Unterlagen des Kunden erfolgt auf seine Gefahr. Alle zu unseren Lieferungen gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Netzwerkpläne oder Abbildungen von Bildschirmmasken etc. sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht durch uns als ausdrücklich verbindlich bezeichnet werden. Auch Hinweise in diesen Unterlagen sowie in Bezug genommene Normen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Wir behalten uns an sämtlichen diesen Unterlagen Eigentums-, Urheber und sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Sind bestimmte gerätespezifischen Wartungs- oder Inspektions-arbeiten innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Kunden durch-zuführen (Wartung) oder durch den Lieferer durchführen zu lassen (Inspektion) und werden diese Vorgaben nicht eingehalten, erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf die daraus resultierenden Schäden.
Art. 10 Ergänzende Bestimmungen für Service- /Wartungsverträge
Die Allgemeinen Wartungsarbeiten umfassen Instandhaltung (Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) und Instandsetzung durch Reparatur, Wartung und Austausch schadhafter Teile (Behebung von Störungen zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit). In Wartungsverträgen nicht enthalten sind – soweit nicht explizit aufgeführt – die Pflege von Software, insbesondere Anpassung und Weiterentwicklung der Software, erneuerbare oder erstmalig benötigte und nicht vorhandene Software Lizenzen sowie Erweiterungen und Ergänzungen der Hardware.
Lieferung und Montage von notwendigen Ersatz- und Verschleissteilen, Betriebs- und Hilfsmitteln sowie die Ausführung von Reparaturarbeiten werden im Bedarfsfall offeriert und separat in Rechnung gestellt. Werden während der Wartung Mängel festgestellt deren Behebung im Wartungsvertrag nicht eingeschlossen sind und es sind Mängel die direkt und mit einem Kostenaufwand von nicht mehr als CHF 2’000.– behoben werden können, erfolgt eine unmittelbare Behebung dieser Mängel auf Kosten des Auftraggebers. Betragen die Kosten nach Einschätzung des Wartungs-Technikers mehr als CHF 2’000.–, wird für die direkte Behebung die Einwilligung des Auftraggebers eingeholt, oder eine schriftliche Offerte unterbreitet. Erfolgt auf Basis dieser Offerte eine Auftragsvergabe, handelt es sich nicht um eine Leistung aus einem Wartungsvertrag, sondern um einen Reparaturauftrag und es gelten die Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hach Lange GmbH, Zweigniederlassung Rheineck.
Im Wartungsvertrag enthalten ist eine kostenlose, telefonische Unterstützung (Hotline) während der normalen Arbeitszeit von max. 30 Minuten (nicht kumulier- und/ oder anrechenbar) pro Störungsfall. Wurde eine Störung fahrlässig verursacht oder handelt es sich um eine Falschmeldung, kann der Aufwand dem Auftraggeber belastet werden.
Wir verpflichten uns, die im Wartungsvertrag aufgeführten Leistungen gemäss den Instruktionen des Herstellers, sowie nach den jeweils gültigen Vorschriften und relevanten Normen auszuführen. Nach Abschluss der Wartungs- und Pflegearbeiten wird ein Servicebericht, in dem die ersetzten Teile und Komponenten aufgeführt sind, erstellt.
Allgemeine Wartungsarbeiten werden an regulären Arbeitstagen Montag bis Freitag über den Zeitraum von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr ausgeführt. Nationale und kantonale Feiertage sind ausgenommen. Darüber hinaus bieten wir einen ganzjährig durchgehenden 24h Bereitschaftsdienst.
Der Kunde ist verpflichtet, aussergewöhnliche Erscheinungen und Vorfälle, Funktions- oder Betriebsfehler an die Hach Lange GmbH oder einem anwesenden Techniker unverzüglich zu melden. Der Kunde gewährleistet den ungehinderten und sicheren Zugang zur Anlage und zu allen zu prüfenden Bauwerken.
Art. 11 Ergänzende Bestimmungen für Montage / Inbetriebnahme
Der Montage und Inbetriebnahmeaufwand wird in der Auftragsbestätigung generell umschrieben. Vor der eigentlichen Montage werden dem Auftraggeber – soweit für die bauliche Vorbereitung notwendig – Montageskizzen zugestellt. Der Besteller ist verpflichtet, Montage- und Inbetriebnahmepersonal erst dann anzufordern, wenn die notwendigen Vorbereitungen getroffen sind. Hilfspersonal, wie Elektriker, Maurer sind – sofern nötig – durch den Auftraggeber und auf seine Kosten bereitzustellen. Gerüste, elektrische Energie und Wasser sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. In unseren Montagesätzen sind Verpflegung und Unterkunft nicht inbegriffen, diese werden zusammen mit den Reisekosten zusätzlich verrechnet. Fahrkilometer werden nach landesüblichen Ansätzen berechnet.
Monteure und Inbetriebnahmepersonal sind verpflichtet, die jeweils gültige Normarbeitszeit einzuhalten. Arbeitszeiten, welche unseren Normalstundenansatz überschreiten, werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: 50 % bei Nachtarbeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr und 100 % an Sonn- und Feiertagen. Überzeit sowie dringende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Auftraggebers. Bei Piketteinsätzen wird zusätzlich eine Pikettpauschale verrechnet.
Montagearbeiten, die unser Personal auf direkte Weisung des Auftraggebers auszuführen hat, bedürfen einer schriftlichen Bestellung. Unser Personal ist angehalten, nur Arbeiten anzunehmen und durchzuführen, die der jeweiligen Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten gerecht wird.
Die Montage und Inbetriebnahmearbeiten erfolgen von spezialisierten Monteuren oder werden von solchen überwacht. Je nach Komplexität werden fertig montierte Arbeiten zusätzlich von Spezialisten überprüft, eingestellt und abgenommen. Die Kosten für diese Arbeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Abnahme von Anlagen und ausgeführten Arbeiten erfolgt üblicherweise durch den Monteur und/oder einem Projektleiter zusammen mit dem örtlichen Bauleiter, Bauherr und/oder Planer. Anlagen und installierte Lösungen gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel nicht eine nochmalige Abnahme einfordert. Für Arbeiten, die vom Auftraggeber durchgeführt worden sind, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung. Das betrifft insbesondere den Einzug oder das Verlegen von Kabeln sowie Spleissungen.
Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen erfolgt im Rahmen der Inbetriebnahme der Produkte innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung des Liefergegenstandes gemeinsam durch den Auftraggeber und Hach Lange GmbH. Für den Fall der Verzögerung der Inbetriebnahme aus Gründen, die Hach Lange GmbH nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme mit dem Ablauf von 3 Monaten nach Lieferung des Liefergegenstandes als erteilt.
Mündliche Vereinbarungen, die Entgegennahme von Bestellungen durch unser Montage- und Inbetriebnahmepersonal haben keine Gültigkeit. Es bedarf in allen Fällen einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
Art. 12 Compliance
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um jegliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Kunde stellt im Rahmen dieser Vertragsbeziehung vor allem sicher, dass
- Weiterverkauf, Installation, Gebrauch und Einfuhr unserer Produkte in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erfolgen;
- er alle jeweils anwendbaren Ein- und Ausfuhrbestimmungen der Schweiz sowie jedes von der Ein- und Ausfuhr der Produkte betroffenen Staates einhält;
- alle für Ein- und Ausfuhren, den Re-Import, den Transport sowie den Gebrauch unserer Produkte und Technologien erforderlichen Genehmigungen vorliegen;
- die von uns hergestellten Produkte und entwickelten Technologien nicht im Zusammenhang mit Tätigkeiten angeboten, veräußert, transportiert oder ein- oder ausgeführt werden, die einen Bezug haben zu der Entwicklung, der Herstellung, dem Gebrauch oder der Lagerung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und Kampfstoffen und nicht in Einrichtungen, die in solche Tätigkeiten involviert sind, genutzt werden;
- alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgeführten geschäftlichen Handlungen mit den jeweiligen anwendbaren Anti-Korruptionsvorschriften übereinstimmen.
Sofern ein Weiterverkauf unserer Produkte und Technologien vorgesehen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, einen Fragen-katalog zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung zu beantworten.
Art. 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Auf diese AGB ist Schweizer Recht unter Ausschluss internationaler Verträge anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Rheineck.
Rheineck, 14.06.2021